Statuten des Vereins:
(Stand 12/04)

"Verein zur Förderung objektiver Medienanalytik"


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Die Rechnungsprüfer
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines



§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung objektiver Medienanalytik“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

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§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) wissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Analysen von Medien, die in Österreich verbreitet werden, Erwartungs-, Resonanz- und Verhaltensuntersuchungen einschließlich demographischer Untersuchungen der angesprochenen Verkehrskreise, die Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung und wissenschaftliche Kontrolle sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen und die Zurverfügungstellung von Daten derartiger Analysen;
(2) die Förderung von Wissenschaft und unabhängiger Forschung im Bereich des Printmedienwesens und der Werbung und Kommunikation;
(3) Der Verein entfaltet keine Tätigkeit iS des Abs 1 für einzelne Mitglieder oder Individualinteressen von Mitgliedergruppen. Einzelne Mitglieder aus dem Medien-oder Werbebereich bzw. dem Bereich der Werbenden können nach Maßgabe der Möglichkeiten gegen Kostendeckung an das Fragebogengerüst vertiefende Sonder- oder Zusatzfragen an die allgemeinen Erhebungen und Untersuchungen anschließen oder temporär vertiefende Samples durchführen lassen, sofern dies mit dem objektiven, neutralen Charakter und dem methodischen Ansatz der beschlossenen Untersuchungen vereinbar ist.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und/oder materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen alle Mittel, die zur angemessenen Erreichung des Vereinszweckes dienlich oder notwendig erscheinen, insbesondere Vorträge, Informationsveranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung von Internetforen, Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek, Verfügbarmachung eines Zählservices.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Deckung der ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben anfallenden Kosten, insbesondere für die Kosten für Erhebungen, Untersuchungen, Analysen und Veröffentlichungen sollen aufgebracht werden :
• Beitrittsgebühren,
• Mitgliedsbeiträge,
• Leistungen aus Sponsorzusagen und Förderungszusagen
• Ansprüche auf Entgelt für die Nutzung von Studienergebnissen und des Zählservices
• Ansprüche auf Entgelt für die Durchführung von Umfragen zu individualisiert gestalteten Fragestellungen.;
• Spenden, sonstige Zuwendungen.

Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Beitrittsgebühren wird vom Vorstand beschlossen.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Vereinbarungen über die Vorfinanzierung der Aufwendungen für Erhebungen, Untersuchungen, Analysen und Veröffentlichungen insbesondere mit der Gesellschaft zur Förderung unabhängiger Marktforschung GmbH zu treffen und zu diesem Zweck die Abtretung von Forderungen gegenüber Mitgliedern und Dritten zu vereinbaren, sofern
den einzelnen Mitgliedern dadurch keine Mehrkosten (Vorschuss-, Zuschusspflicht) entstehen. Sonderaktivitäten der Mitglieder, wie den Kauf von Zusatzfragebogen-Seiten und Aufstockung der Interviews sind von dem jeweiligen Mitglied zu bezahlen.

(4) Erhebungen/Untersuchungen:
Die Erhebungen, Untersuchungen, Analysen sind bei grundsätzlicher Offenheit gegenüber allen, auch neuen, methodischen Ansätzen ausschließlich nach Kriterien der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Transparentmachung im Medienbereich und der Nutzenmaximierung unter wirtschaftlichen Aspekten an auftragnehmende Institute/Untersuchungsstellen zu vergeben. Der Verein verpflichtet die auftragnehmenden Institute/Fachleute, Daten und Informationen, die diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages gewinnen, nur mit Zustimmung des Vereins an Mitglieder oder Dritte weiterzuleiten.
Der Zugang zum Urdatenmaterial ist dem Vorstand in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vereines vorbehalten. Der Vorstand entscheidet über die Art der Veröffentlichung und den Umfang der zu veröffentlichenden Daten, sowie Form des Zählservice.

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§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche („fördernde Mitglieder“) und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden, die bereit sind, ohne Einschränkung an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuwirken.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen („fördernden“) Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzubringen Die Entscheidung ist dem Auftragsteller binnen angemessener Frist schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Beitrittsgebühren sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum 31.12. des nächsten Jahres wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel das vom Austretenden nachzuweisende Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtungen der Mitglieder, die sich aus den zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austrittes bereits beschlossenen Erhebungen/Untersuchungen, Analysen iS § 2 und den daraus für die Mitglieder entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten ergeben.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
(a) dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der festgesetzten Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge sowie festgesetzten Beiträge bleibt hievon unberührt.
(b) ein Mitglied gröblich andere Mitgliedspflichten verletzt oder gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins verstoßt.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs 3(b) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(5) Der Beschluß über den Ausschluß/die Aberkennung der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eine Berufung an die Mitgliederversammlung einbringen, die endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft steht keine Berufung zu.
(6) Ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge und der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austrittes, Ausscheidens oder Ausschlusses aus beschlossenen Erhebungen, Untersuchungen, Analysen für Mitglieder entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten bleibt unberührt. Sie sind verpflichtet, sich solchen Untersuchungen gegebenenfalls noch so weit als erforderlich zu beteiligen.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Juristische Personen üben das Stimm- und Wahlrecht durch satzungsgemäß zur Vertretung befugte Person(en) oder von den satzungsmäßigen Vertretern schriftlich dazu bevollmächtigten Person aus.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge in der von der vom Vorstandbeschlossenen Höhe verpflichtet.

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§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr an einem vom Verein festgelegten Ort statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch einen Brief als auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels oder der Versendung der E-Mail. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, Statutenänderungen, welche einzelnen Mitgliedern Sonderrechte oder eine Sonderstellung einräumen, sowie Beschlüsse, mit welchen die grundsätzlichen Richtlinien über die Durchführung von Erhebungen, Untersuchungen, Analysen, Forschungsaufträgen abgeändert werden, bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-mitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(e) Entlastung des Vorstandes;
(f) Beschlussfassung über grundsätzliche Richtlinien der Durchführung von Erhebungen, Untersuchungen, Analysen, Forschungsaufträgen iS § 2, welche unter Bedachtnahme des §3 Abs 4 unumgänglich ua festlegen, dass keine Methodik oder Fragestellung abgelehnt werden darf, auch wenn sie bislang noch nicht angewendet wurde, dass bei Sicherung der Finanzierung die Durchführung ungeachtet von Individualinteressen jedenfalls stattfindet;
(g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern;
(h) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
(i) Beschlussfassung über die Errichtung von beratenden Ausschüssen;
(j) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwendung des allfälligen Vermögens;
(k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, dem Obmannstellvertreter, den Schriftführer und den Kassier. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder und natürliche Personen wählbar. Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft, endet automatisch die Vorstandsfunktion.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, auch per Fax oder mail, einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode bzw. Verlust der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

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§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Beschlußfassung über Beitrittsgebühren; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder; e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder Mitarbeitern des Vereines.
g) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung;
h) Vergabe der Anträge zu Erhebungen, Studien und Analysen; Entscheidung über Form und Umfang der Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen und der Verfügbarmachung von Daten und des Zählservices.
i) Vorschläge für Anträge an die Mitgliederversammlung sowie Vorschläge zur Errichtung von beratenden Ausschüssen.

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) jener des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

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§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

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§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ausgenommen den Ausschluß eines Mitgliedes, ist das Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass die Partei, welche ein Schiedsverfahren einleiten will, dem Vorstand unter Benennung der anderen Partei und des Zweckes des Schiedsverfahrens das von ihm als Schiedsrichter bestellte Mitglied schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits das von ihm bestellte Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Mehrere Parteien auf einer Seite bestellen je Seite einen gemeinsamen Schiedsrichter. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Macht eine Partei keinen Schiedsrichter namhaft oder einigen sich die von beiden Parteien benannten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden oder benennen mehrere schiedsbeklagte Mitglieder keinen gemeinsamen Schiedsrichter, so erfolgt die jeweilige Bestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien aus dem Kreis der Vereinsmitglieder oder der in die Schiedsrichterliste des Schiedsgerichtes der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Schiedsrichter.
(3) Die Schiedsrichter sind den Parteien zur uneingeschränkten Vertraulichkeit verpflichtet und haben alle Umstände, die ihre Unbefangenheit oder Unparteilichkeit gegenüber den Parteien beeinträchtigen könnte, offenzulegen. Das Schiedsgericht bestimmt den Verfahrensablauf unter Berücksichtigung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs und fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung der vereinsinternen Billigkeit.
(4) Sofern das vereinsinterne Verfahren nicht binnen 6 Monaten ab Einlangen der Aufforderung an die Gegenpartei, sich in das Schiedsverfahren einzulassen und einen Schiedsrichter namhaft zu machen, beendet ist oder die Streitparteien nicht schriftlich eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne § 577ff ZPO bzw. nach den Regeln der Schiedsordnung des Schiedsgerichtes der Rechtsanwaltskammer Wien getroffen haben, steht für Rechtsstreitigkeiten die Anrufung des ordentlichen Rechtsweges offen.

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§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte dieses Quorum in dem von der Einberufung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, findet frühestens nach 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Aufteilung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Soweit die Mitgliederversammlung keinen Beschluß über die Verwendung allenfalls noch vorhandenen Vermögens fasst, ist das verbleibende Vereinsvermögen für universitäre Einrichtungen, unabhängige Forschungen oder sonstige gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Liquidation des Vereines zu überwachen, soweit er nicht selbst Liquidator ist und einen abschließenden Kassabericht und Bericht der Rechnungsprüfer beizuschaffen, die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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