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Statuten
des Vereins:
(Stand 12/04)
"Verein zur Förderung objektiver Medienanalytik"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Die Rechnungsprüfer
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung
objektiver Medienanalytik.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§
2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt:
(1) wissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Analysen
von Medien, die in Österreich verbreitet werden, Erwartungs-,
Resonanz- und Verhaltensuntersuchungen einschließlich
demographischer Untersuchungen der angesprochenen Verkehrskreise,
die Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung und wissenschaftliche
Kontrolle sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen
und die Zurverfügungstellung von Daten derartiger Analysen;
(2) die Förderung von Wissenschaft und unabhängiger
Forschung im Bereich des Printmedienwesens und der Werbung
und Kommunikation;
(3) Der Verein entfaltet keine Tätigkeit iS des Abs 1
für einzelne Mitglieder oder Individualinteressen von
Mitgliedergruppen. Einzelne Mitglieder aus dem Medien-oder
Werbebereich bzw. dem Bereich der Werbenden können nach
Maßgabe der Möglichkeiten gegen Kostendeckung an
das Fragebogengerüst vertiefende Sonder- oder Zusatzfragen
an die allgemeinen Erhebungen und Untersuchungen anschließen
oder temporär vertiefende Samples durchführen lassen,
sofern dies mit dem objektiven, neutralen Charakter und dem
methodischen Ansatz der beschlossenen Untersuchungen vereinbar
ist.
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§
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten
ideellen und/oder materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen alle Mittel, die zur angemessenen
Erreichung des Vereinszweckes dienlich oder notwendig erscheinen,
insbesondere Vorträge, Informationsveranstaltungen, gesellige
Zusammenkünfte, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung
von Internetforen, Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek,
Verfügbarmachung eines Zählservices.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Deckung der
ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben anfallenden
Kosten, insbesondere für die Kosten für Erhebungen,
Untersuchungen, Analysen und Veröffentlichungen sollen
aufgebracht werden :
Beitrittsgebühren,
Mitgliedsbeiträge,
Leistungen aus Sponsorzusagen und Förderungszusagen
Ansprüche auf Entgelt für die Nutzung von
Studienergebnissen und des Zählservices
Ansprüche auf Entgelt für die Durchführung
von Umfragen zu individualisiert gestalteten Fragestellungen.;
Spenden, sonstige Zuwendungen.
Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und
allfälliger Beitrittsgebühren wird vom Vorstand
beschlossen.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Vereinbarungen über
die Vorfinanzierung der Aufwendungen für Erhebungen,
Untersuchungen, Analysen und Veröffentlichungen insbesondere
mit der Gesellschaft zur Förderung unabhängiger
Marktforschung GmbH zu treffen und zu diesem Zweck die Abtretung
von Forderungen gegenüber Mitgliedern und Dritten zu
vereinbaren, sofern
den einzelnen Mitgliedern dadurch keine Mehrkosten (Vorschuss-,
Zuschusspflicht) entstehen. Sonderaktivitäten der Mitglieder,
wie den Kauf von Zusatzfragebogen-Seiten und Aufstockung der
Interviews sind von dem jeweiligen Mitglied zu bezahlen.
(4) Erhebungen/Untersuchungen:
Die Erhebungen, Untersuchungen, Analysen sind bei grundsätzlicher
Offenheit gegenüber allen, auch neuen, methodischen Ansätzen
ausschließlich nach Kriterien der Unparteilichkeit,
der Objektivität, der Transparentmachung im Medienbereich
und der Nutzenmaximierung unter wirtschaftlichen Aspekten
an auftragnehmende Institute/Untersuchungsstellen zu vergeben.
Der Verein verpflichtet die auftragnehmenden Institute/Fachleute,
Daten und Informationen, die diese im Zusammenhang mit der
Durchführung des Auftrages gewinnen, nur mit Zustimmung
des Vereins an Mitglieder oder Dritte weiterzuleiten.
Der Zugang zum Urdatenmaterial ist dem Vorstand in seiner
Eigenschaft als Vertreter des Vereines vorbehalten. Der Vorstand
entscheidet über die Art der Veröffentlichung und
den Umfang der zu veröffentlichenden Daten, sowie Form
des Zählservice.
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche (fördernde Mitglieder)
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
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§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen werden, die bereit sind, ohne Einschränkung
an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuwirken.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
(fördernden) Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand
einzubringen Die Entscheidung ist dem Auftragsteller binnen
angemessener Frist schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Beitrittsgebühren
sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
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§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum 31.12. des nächsten Jahres wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel das vom Austretenden
nachzuweisende Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der
Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtungen der
Mitglieder, die sich aus den zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Austrittes bereits beschlossenen Erhebungen/Untersuchungen,
Analysen iS § 2 und den daraus für die Mitglieder
entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten
ergeben.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
(a) dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der festgesetzten
Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
sowie festgesetzten Beiträge bleibt hievon unberührt.
(b) ein Mitglied gröblich andere Mitgliedspflichten verletzt
oder gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins verstoßt.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Abs 3(b) genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(5) Der Beschluß über den Ausschluß/die Aberkennung
der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen
einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eine Berufung an
die Mitgliederversammlung einbringen, die endgültig entscheidet.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte,
die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft steht keine Berufung zu.
(6) Ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verpflichtung
zur Zahlung ausstehender Beiträge und der zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit des Austrittes, Ausscheidens oder Ausschlusses
aus beschlossenen Erhebungen, Untersuchungen, Analysen für
Mitglieder entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten
bleibt unberührt. Sie sind verpflichtet, sich solchen
Untersuchungen gegebenenfalls noch so weit als erforderlich
zu beteiligen.
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§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu. Juristische Personen üben
das Stimm- und Wahlrecht durch satzungsgemäß zur
Vertretung befugte Person(en) oder von den satzungsmäßigen
Vertretern schriftlich dazu bevollmächtigten Person aus.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr,
der Mitgliedsbeiträge in der von der vom Vorstandbeschlossenen
Höhe verpflichtet.
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§
8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand,
die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
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§
9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal
im Jahr an einem vom Verein festgelegten Ort statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung
kann durch einen Brief als auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich
ist das Datum des Poststempels oder der Versendung der E-Mail.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens
sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-
und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln, Statutenänderungen, welche einzelnen Mitgliedern
Sonderrechte oder eine Sonderstellung einräumen, sowie
Beschlüsse, mit welchen die grundsätzlichen Richtlinien
über die Durchführung von Erhebungen, Untersuchungen,
Analysen, Forschungsaufträgen abgeändert werden,
bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§
10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-mitgliedern
und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(e) Entlastung des Vorstandes;
(f) Beschlussfassung über grundsätzliche Richtlinien
der Durchführung von Erhebungen, Untersuchungen, Analysen,
Forschungsaufträgen iS § 2, welche unter Bedachtnahme
des §3 Abs 4 unumgänglich ua festlegen, dass keine
Methodik oder Fragestellung abgelehnt werden darf, auch wenn
sie bislang noch nicht angewendet wurde, dass bei Sicherung
der Finanzierung die Durchführung ungeachtet von Individualinteressen
jedenfalls stattfindet;
(g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung
über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern;
(h) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
(i) Beschlussfassung über die Errichtung von beratenden
Ausschüssen;
(j) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung
des Vereines und die Verwendung des allfälligen Vermögens;
(k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
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§
11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Obmann,
dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, dem Obmannstellvertreter,
den Schriftführer und den Kassier. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand sind nur
Vereinsmitglieder und natürliche Personen wählbar.
Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft, endet automatisch die
Vorstandsfunktion.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, auch
per Fax oder mail, einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
bzw. Verlust der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
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§
12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Beschlußfassung über Beitrittsgebühren;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder; e)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder Mitarbeitern
des Vereines.
g) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung;
h) Vergabe der Anträge zu Erhebungen, Studien und Analysen;
Entscheidung über Form und Umfang der Veröffentlichung
von Untersuchungsergebnissen und der Verfügbarmachung
von Daten und des Zählservices.
i) Vorschläge für Anträge an die Mitgliederversammlung
sowie Vorschläge zur Errichtung von beratenden Ausschüssen.
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§
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und
des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) jener des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der
Mitgliederversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in §
13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,
des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
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§
14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und
den Rücktritt der Organe sinngemäß.
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§
15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten, ausgenommen den Ausschluß
eines Mitgliedes, ist das Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass die Partei, welche
ein Schiedsverfahren einleiten will, dem Vorstand unter Benennung
der anderen Partei und des Zweckes des Schiedsverfahrens das
von ihm als Schiedsrichter bestellte Mitglied schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits das von ihm bestellte Mitglied des Schiedsgerichtes
namhaft. Mehrere Parteien auf einer Seite bestellen je Seite
einen gemeinsamen Schiedsrichter. Nach Verständigung
durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Macht eine Partei keinen
Schiedsrichter namhaft oder einigen sich die von beiden Parteien
benannten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden oder
benennen mehrere schiedsbeklagte Mitglieder keinen gemeinsamen
Schiedsrichter, so erfolgt die jeweilige Bestellung durch
den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien aus dem
Kreis der Vereinsmitglieder oder der in die Schiedsrichterliste
des Schiedsgerichtes der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen
Schiedsrichter.
(3) Die Schiedsrichter sind den Parteien zur uneingeschränkten
Vertraulichkeit verpflichtet und haben alle Umstände,
die ihre Unbefangenheit oder Unparteilichkeit gegenüber
den Parteien beeinträchtigen könnte, offenzulegen.
Das Schiedsgericht bestimmt den Verfahrensablauf unter Berücksichtigung
des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs und fällt
seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung der vereinsinternen
Billigkeit.
(4) Sofern das vereinsinterne Verfahren nicht binnen 6 Monaten
ab Einlangen der Aufforderung an die Gegenpartei, sich in
das Schiedsverfahren einzulassen und einen Schiedsrichter
namhaft zu machen, beendet ist oder die Streitparteien nicht
schriftlich eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne §
577ff ZPO bzw. nach den Regeln der Schiedsordnung des Schiedsgerichtes
der Rechtsanwaltskammer Wien getroffen haben, steht für
Rechtsstreitigkeiten die Anrufung des ordentlichen Rechtsweges
offen.
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§
16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte
dieses Quorum in dem von der Einberufung festgesetzten Termin
nicht erreicht werden, findet frühestens nach 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Aufteilung
mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Soweit die Mitgliederversammlung keinen Beschluß
über die Verwendung allenfalls noch vorhandenen Vermögens
fasst, ist das verbleibende Vereinsvermögen für
universitäre Einrichtungen, unabhängige Forschungen
oder sonstige gemeinnützige, mildtätige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Liquidation des Vereines
zu überwachen, soweit er nicht selbst Liquidator ist
und einen abschließenden Kassabericht und Bericht der
Rechnungsprüfer beizuschaffen, die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet,
die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in
einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
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